20.06.2011

Stärkung Europäischer Betriebsräte

Neugefasste EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt Seit Samstag, 18. Juni ist das neue Eurobetriebsräte-Gesetz (EBRG) in Deutschland in Kraft. "Die Umsetzung der neugefassten EU-Richtlinie zu den Eurobetriebsräten ist ein Erfolg, obwohl wir zusammen mit den Gewerkschaften nicht alle Forderungen durchsetzen konnten. Die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen wurde erhöht und die Arbeit der Europäischen Betriebsräte (EBR) in vielerlei Hinsicht erleichtert", sagte die sozialdemokratische Europaabgeordnete Jutta STEINRUCK. "Die Verbesserungen sind deutlich sichtbar: ein verbesserter Unterrichtungs- und Anhörungsprozess, ein gesetzlich verbriefter Schulungsanspruch für Betriebsräte mit Freistellung von der Arbeit und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Das neue Recht tritt, bis auf gesetzlich geregelte Ausnahmen, ab sofort in Kraft. Es gilt auch dann, wenn in bestehenden Vereinbarungen keine oder ungünstiger Bestimmungen enthalten sind ‑ wie beispielsweise bei der Qualifizierung von EBR-Mitgliedern", betonte die Beschäftigungs- und Sozialexpertin Jutta STEINRUCK. Gleichzeitig merkte die SPD-Politikerin aber auch an: "Leider wurde die grundlegende Forderung der Gewerkschaften nach einer Verschärfung des Sanktionsrechts, wenn Arbeitgeber gegen die neuen Gesetzesbestim­mungen verstoßen, abgelehnt." Gemäß der neuen Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten Sanktionen verhängen, die wirksam, abschreckend und im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sind. So soll die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt werden. Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie in deutsches Recht bleibt es weiterhin bei der für alle Unternehmen geltenden Bußgeldobergrenze von 15.000 Euro. "Ich bezweifle aber, dass diese Summe auf Großkonzerne Eindruck machen wird", so Jutta STEINRUCK abschließend. Hintergrund: Das Eurobetriebsräte-Gesetz (EBRG) stellt sicher, dass in EU-weit tätigen Konzernen und Unternehmen die Beschäftigten über ihre Interessenvertretungen unterrichtet und auch angehört werden. Damit ein Europäischer Betriebsrat (EBR) gebildet werden kann, muss ein Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU insgesamt mindestens 1000 ArbeitnehmerInnen beschäftigten, davon jeweils mindestens 150 in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.