13.09.2019

"Mehreinnahmen müssen auch bei Journalistinnen und Journalisten ankommen“

EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Der Europäische Gerichtshof hat heute das deutsche Leistungsschutzrecht aufgrund eines Verfahrensfehlers für nicht anwendbar erklärt. Die dieses Jahr verabschiedete EU-Urheberrechts-Richtlinie sieht ein solches Leistungsschutzrecht für die ganze Europäische Union vor. Bei der Umsetzung muss es laut EuGH darum gehen, die Finanzierung von journalistischen Leistungen zu ermöglichen, ohne die Informationsfreiheit und die Linkfreiheit in Frage zu stellen.

Da das jetzt gekippt Leistungsschutzrecht eine Regelung über Dienste der Informationsgesellschaft darstellt, hätte dieses demnach vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Diesen wichtigen Verfahrensschritt hat die damalige Bundesregierung unterlassen.

„Der Europäische Gerichtshof hat, wenig überraschend, einen klaren Verstoß gegen EU-Recht gerügt. Die Vorlagepflicht soll die Einheitlichkeit des digitalen Binnenmarkts schützen. Sie wurde bewusst ignoriert, um schnell ein Gesetz zu verabschieden“, kommentiert der rechtspolitische Sprecher der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten im Europäischen Parlament, Tiemo WÖLKEN.

Das deutsche Leistungsschutzrecht ist nun nicht mehr anwendbar, gleichzeitig sieht die neue Urheberrechts-Richtlinie die europaweite Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage vor. Bei der Umsetzung in deutsches Recht muss nun sichergestellt werden, dass Defizite des jetzt nicht mehr anwendbaren deutschen Leistungsschutzrechts ausgeglichen werden. So muss laut EuGH eine Finanzierung von journalistischen Angeboten ermöglicht und Journalistinnen und Journalisten angemessen an den Erlösen beteiligt werden.

„Für viele Abgeordnete im Europäischen Parlament war für ihre Zustimmung ausschlaggebend, dass bei den Journalistinnen und Journalisten, die die Inhalte erstellen, auch etwas vom den Mehreinnahmen ankommt“, so Tiemo WÖLKEN.

Zugleich muss laut EuGH sichergestellt werden, dass die Informationsfreiheit und das Teilen von Links nicht eingeschränkt werden. Auch muss dafür Sorge getragen werden, dass ein solches Leistungsschutzrecht nicht dazu führt, dass die großen Monopolanbieter weiter gestärkt werden. Das deutsche Leistungsschutzrecht hat im Ergebnis dazu geführt, dass Google beispielsweise eine Gratislizenz seitens der in der Verwertungsgesellschaft VG Media organisierten Verlage bekommen hat, während die kleineren Suchmaschinen entsprechende Lizenzen abschließen, oder aber – was eher die Regel ist – die Verlagsinhalte aus ihrem Suchindex verbannen müssen.